STATUTEN GEMEINNÜTZIGER FRAUENVEREIN NIEDERWENINGEN
I NAME, SITZ und ZWECK
Art. 1 Gemeinnütziger Frauenverein Niederweningen
Unter dem Namen „Gemeinnütziger Frauenverein Niederweningen“ besteht ein parteipolitisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Alt. 60ff ZGB mit Sitz in Niederweningen.
Der Verein ist Mitglied und bildet eine Sektion des Schweizerischen Gemeinnützigen Frauenvereins (SGF).
Seitens der Mitglieder besteht kein Anspruch auf ein allfälliges Vereinsvermögen.
Art. 2 Zweck
Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Bestrebungen und Werken in erster Linie zum Wohle der lokalen Bevölkerung:
a) Vernetzung und Austausch unter Frauen jeden Alters in der Gemeinde zu ermöglichen.
b) Bedürftigen Einwohner/Innen der Gemeinde Hilfe zu leisten
c) Gemeinnützige Institutionen vorzugsweise in der Gemeinde zu fördern.
Er verfolgt dieselben Zielsetzungen wie der SGF und unterstützt ihn in seinen Aufgaben im Rahmen seiner Möglichkeiten.
II MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Mitglieder, Jahresbeitrag
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche den Jahresbeitrag bezahlen.
Über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Wenn das weitere Verbleiben eines Mitgliedes im Verein den Vereinsinteressen zuwiderläuft, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Besonders verdienten Mitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Freimitgliedschaft erhalten alle Mitglieder ab dem 80. Lebensjahr.
Der Austritt kann nur schriftlich und auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Oder die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag zwei Jahre nicht mehr bezahlt worden ist.
Es hat ein Rekursrecht an die nächste Generalversammlung.
III VEREINSORGANE
Allgemeines
Art. 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
Generalversammlung
Art. 5 Ordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Sie behandelt vor allem die in Art. 8 bezeichneten Geschäfte.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktanden.
Anträge von Mitgliedern sind vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich zu unterbreiten.
Art 6 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder oder die Kontrollstelle dies verlangt. Für die ausserordentliche Generalversammlung gilt Art. 5 Abs. 2 analog.
Art 7 Beschlussfassung
Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid, nach zwei Wahlgängen entscheidet das Los.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes nicht geheime Abstimmung bzw. Wahlen beschliesst.
Art 8 Zuständigkeit der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
a) Genehmigung von:
- Protokoll der letzten Generalversammlung
- Jahresbericht der Präsidentin
- Jahresrechnungen des Vereins Bericht der Kontrollstelle und Entlastung des Vorstandes
- Budget
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Präsidentin, der Kommissionspräsidentinnen und der Kontrollstelle.
c) Festsetzen des Jahresbeitrags
d) Beschlussfassung über Finanzgeschäfte, dürfen gesamthaft SFr. 5'000.- nicht übersteigen
e) Mutationen
f) Annahme und Änderung der Statuten
g) Auflösung des Vereins
h) Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz und der Statuten vorbehalten sind, vom Vorstand vorgelegt oder von Vereinsmitgliedern spätestens zwei Monate vor der Generalversammlung schriftlich unterbreitet worden sind. In allen diesen Fällen ist die ordnungsgemässe Traktandierung vorausgesetzt.
Vorstand
Art. 9 Mitgliederzahl, Ersatz
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte die VizePräsidentin, die Aktuarin und die Kassierin. Der Vorstand wird für die Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Die Amtsdauer der Präsidentin beginnt mit der Wahl, d.h. die Amtsdauer in anderen Vorstandschargen wird nicht angerechnet. Rücktritte sind der Präsidentin mindestens drei Monate vor der Generalversammlung bekanntzugeben. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so kann an der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer stattfinden.
Art. 10 Entschädigungen
Den Vorstandsmitgliedern und Kommissionsmitgliedern werden die ausgewiesenen Spesen entschädigt.
Art. 11 Sitzungen, Beschlussfähigkeit
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seiner Präsidentin, so oft die Geschäfte es erfordern. Die Präsidentin muss innert 10 Tagen eine Sitzung einberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid.
Art. 12 Zeichnungsberechtigung
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin oder die Vizepräsidentin kollektiv mit der Aktuarin.
Für den Postcheck- und Bankverkehr hat die Präsidentin und die Kassierin Einzelunterschrift.
Art. 13 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
a) Vertretung des Vereins nach aussen
b) Vorbereitung aller Geschäfte, die der Generalversammlung zu unterbreiten sind.
c) Einberufung der Generalversammlung und Erstellen des Jahresberichtes, der Jahresrechnungen und des Budgets.
d) Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
e) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der Generalversammlung übertragen sind.
f) Verwaltung des Vereinsvermögens und Führung der Vereinsbuchhaltung.
g) Finanzkompetenz hat der Vorstand für nicht budgetierte Geschäfte bis zum Betrag der von der Generalversammlung in Art. 8c festgelegten Summe.
h) Einsetzen von Kommissionen und/oder Arbeitsgruppen, in die auch Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören oder Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind, delegiert werden können.
i) Ausschluss von Mitgliedern.
Kontrollstelle
Art. 14 Rechnungsrevisorinnen
Die Generalversammlung wählt zur Prüfung der Vereinsrechnungen und allfälliger Nebenrechnungen zwei Revisorinnen. Eine Amtsperiode dauert drei Jahre. Wiederwahl ist zweimal.
Die Revisorinnen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Revisorinnen erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
IV FINANZ- UND RECHNUNGSWESEN
Art. 15 Finanzwesen
Die finanziellen Bedürfnisse des Vereins werden aus den Mitgliederbeiträgen, den Zinsen aus dem Vereinsvermögen, den Zuwendungen Dritter und Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen usw. bestritten.
Art. 16 Haftung
Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 17 Rechnungswesen
Das Rechnungswesen umfasst eine Buchhaltung für den Verein.
Art. 18 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
V STATUTENÄNDERUNG
Art. 19 Voraussetzungen
Statutenänderungen können nur durch Beschluss der Generalversammlung mit einem Mehr von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
VI AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION
Art. 20 Auflösung
Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung eines Mehrs von drei Vierteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern.
Art. 21 Vermögensverwendung
Über die Verwendung des Vereinsvermögens zu gemeinnützigen Zwecken befindet die Generalversammlung mit einem Mehr von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern. Das Vermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden sondern ist einer gemeinnützigen Organisation mit ähnlichem Zweck zu übergeben.
VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 22 Inkraftsetzung, Aufhebung alter Bestimmungen
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 23. Mai 2018 mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen jene vom 14.März 2001.
Die Präsidentin: Die Aktuarin:
Tschigi Scheuring Eva Dietze
Niederweningen, 23. Mai 2018